Samstag, 15. September 2012

Mehr als einen Nebenjob? Wie Minijobs zusammengerechnet werden



Kleine Jobs, auch geringfügige Beschäftigung genannt sind bezüglich Steuer sehr vorteilhaft, nur was passiert, wenn man mehrere dieser kleinen Jobs ausführt? Personen, die mehrere Jobs auf geringfügigere Beschäftigungen haben, werden sich schon öfter die Frage über die Zusammenrechnung dieser Nebenbeschäftigungen gefragt haben.


Die Regeln der Zusammenrechnung


- Es gibt mehrere Kombinationen der Zusammenlegung wie Minijob + Saisonbeschäftigung oder mehrere Saisonbeschäftigungen oder auch mehrere Minijobs. Hier gibt es gewisse Regeln, wie das Einkommen dieser kleineren Beschäftigungen zusammengerechnet wird.

- Mehr als ein geringfügig bezahlter Job (400 Euro Basis) müssen zusammengerechnet werden.
- Mehr als ein kurzfristiger Job (Saisonarbeit) müssen zusammengerechnet werden
Ein bezahlter Job auf geringfügiger Basis darf nicht mit einer Saisonarbeit zusammengerechnet werden.

Welche Folgen hat das Zusammenrechnen von kleineren oder kurzfristigen Beschäftigungen?


Sollte sich bei der Berechnung heraus stellen das sich die Tätigkeit nicht mehr innerhalb der Geringfügigkeit befindet werden Sozialversicherungsbeiträge fällig gestellt der jeweils zwischen der beschäftigten Person und dem Arbeitgeber aufgeteilt wird.

Viele Arbeitgeber lassen sich von ihrem Arbeitnehmer die geringfügig beschäftigt sind bestätigen ob und welche sonstigen kleineren Jobs zusätzlich ausgeführt werden, um eventuell entstehende zusätzliche Kosten zu vermeiden oder darauf reagieren zu können.

Was passiert, wenn man neben dem Vollzeitjob noch einen Minijob ausführt?


Eine Zusammenrechnung kommt in diesem Fall nicht infrage, da der Beschäftigte schon durch seine Vollzeitbeschäftigung Versicherungsbeiträge bezahlen muss. Man sollte hier allerdings beachten das man maximal einen Nebenjob haben darf, sollte man mehrere Jobs neben der Hauptbeschäftigung ausüben werden diese wiederum versicherungspflichtig.

Welcher der Nebenjobs versicherungspflichtig wird, bestimmt man nicht selber, sondern das zuständige Amt. Die Grundregel hier ist allerdings das der zuletzt aufgenommene Nebenjob betroffen sein wird. Nähere Informationen bezüglich Zusammenlegung und Berechnung von Versicherungsbeiträgen bei Ausübung von mehreren bezahlten Beschäftigungen kann die zuständige Sozialversicherungsanstalt leisten.

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