Samstag, 25. August 2012

Als Hausfrau / Hausmann Nebenjobben - So geht's!



Wer trotz “Elternzeit” nebenbei ein wenig Geld verdienen möchte, kann sich den Verdienst über eine selbstständige Tätigkeit oder einen kleinen Nebenjob einholen. Nicht nur große Familien profitieren von dem extra Geld, auch kleinere Familien und kinderlose Paare sind immer mehr auf zusätzliche Einkommensquellen angewiesen.


Warum sich ein Nebenjob so perfekt für alle, die keinen Vollzeitjob ausüben möchten, eignet, und welche Regeln beziehungsweise Richtlinien beachtet werden müssen, ist im folgenden Artikel dargelegt;

Wie es funktioniert


Lange vorbei sind die Zeiten, in denen der Mann allein verantwortlich für das Einkommen und somit die Familie, war.  In den modernen Zeiten des 21. Jahrhunderts entscheiden sich immer mehr Mütter, arbeiten zu gehen. Doch mit Kindern kann die tägliche Arbeit durch einen Vollzeitjob schnell zu stressig werden. Dazu kommt noch, dass Eltern nur ungern auf Zeit, die sie mit ihren Kindern verbringen könnten, verzichten möchten. Doch was, wenn man das extra Einkommen braucht?

Wenn man sich in der sogenannten Elternzeit befindet, darf man dem Gesetz nach jeden möglichen Nebenverdienst haben. Viele Eltern mögen also offiziell Hausfrau / oder -Mann sein, verdienen aber nebenbei Geld – oft auch ohne offizielle Anstellung. Dank Internet kann sich mittlerweile jeder selbstständig machen, und sich je nach Bedarf mehr oder weniger kleine “Extra-Jobs” suchen.

Was zu beachten ist


Wer selbstständig ist und keinen Hauptjob hat, kann nebenbei so viel Geld wie er will dazuverdienen – für die Steuern ist der Arbeiter hier selbst zuständig. Wenn man allerdings Jobs während der Elternzeit ausübt, sprich man wird für einige Wochen oder Monate vom Hauptjob “freigeschrieben”, sollte dies unbedingt vor Beginn eines Nebenjobs mit seinem Hauptarbeitgeber klären.

In der Regel haben Arbeitgeber nichts gegen den Nebenverdienst in der Elternzeit, es sei denn, die jeweilige Firma würde der eigenen Konkurrenz machen. Ebenfalls beachten werden sollte, dass man auch während der Elternzeit eine Höchstarbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschreiten darf.

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